Kanzlei Dr. Emrich          

Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann
European Trademark Attorney


Warenverzeichnisse

Hinweise zur Formulierung des Waren- und 
Dienstleistungsverzeichnisses einer Marke

1. Jede Marke wird eingetragen für ganz bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Das hat zwei Folgen:

Benutzt der Inhaber die Marke für die in der Eintragung genannten Produkte, ist er geschützt und kann etwaige Angriffe von Dritten zurückweisen. Benutzt er die Marke für nicht benannte Produkte, hat er demgegenüber keinen Schutz.

Der Markeninhaber kann außerdem gegen Benutzungen oder Neueintragungen identischer oder ähnlicher Marken vorgehen, wenn die Produkte oder Dienstleistungen, für welche die Drittmarken genutzt oder eingetragen werden sollen, ähnlich zu den Produkten und Dienstleistungen sind, für welche er selbst den Schutz genießt.

Entsprechend muss die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer Marke genau überlegt werden.

2. Im Verzeichnis sind alle Produkte und Dienstleistungen zu nennen, für die tatsächlich eine Benutzung der Marke erfolgt. Darüber hinaus sollten auch alle die Waren- und Dienstleistungen genannt werden, für die möglicherweise in der Zukunft eine Benutzung erfolgen kann. Insoweit hat es keinen Sinn, jetzt auf die Benennung zu verzichten, weil eine Ausweitung des Markenschutzes durch Benennung zusätzlicher Produkte und Dienstleistungen in der Zukunft nicht mehr möglich ist. Zusätzlicher Schutz kann dann nur durch Anmeldung und Eintragung einer völlig neuen weiteren Marke herbeigeführt werden, was dann zu erneuten Kosten für das gesamte Anmelde- und Eintragungsverfahren führt. 

3. Die Formulierungen im Verzeichnis sollten so sein, dass die einzelnen Waren- und Dienstleistungen, für die ein Schutz herbeigeführt werden soll, klar zu erkennen sind. Aus diesem Grunde wird vom Patent- und Markenamt immer empfohlen, die jeweiligen Produkte und Dienstleistungen möglichst genau zu beschreiben. Diese Empfehlung ist aber nur zum Teil richtig. Wird nämlich z. B. eine Marke für Camembert eingetragen, dann gewährt sie keinen Schutz für die Benutzung bei Schnittkäse. Es wäre also besser, als Produkt nur Käse zu benennen oder eventuell sogar „Milchprodukte“. Es empfiehlt sich insoweit, Oberbegriffe zu wählen, die aber wiederum so eindeutig sein müssen, dass die konkret verkaufte Ware in jedem Falle darunter fällt. 

4. Als Hilfestellung für die Formulierung und die Klasseneinteilung der Waren- und Dienstleistungen gibt es die sogenannte „einheitliche Klassifikationsdatenbank“ des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Sie finden diese über die Homepage des DPMA. Alle in dieser Datenbank genannten Produkt- und Dienstleistungsbegriffe werden akzeptiert. Wenn möglich, sollten daher diese Begriffe genutzt werden, wobei es allerdings dennoch möglich ist, auch Markenanmeldungen vorzunehmen für Produkte und Dienstleistungen, die in der Datenbank nicht aufgeführt sind. Das Verfahren zur Anmeldung dauert dann allerdings erheblich länger. Zu beachten ist auch noch, dass diese Datenbank nur den Rechtsstand für Deutschland und die europäischen Länder wiedergibt. In manchen anderen Ländern, z. B. den USA, sind demgegenüber wesentlich genauere Produkt- und Dienstleistungsdarstellungen notwendig.

5. Die Datenbank des Patent- und Markenamtes zeigt, dass alle Produkte und Dienstleistungen in sogenannte Klassen eingeteilt sind. Diese entstanden ursprünglich aus einem gemeinschaftlichen Herstellungszusammenhang. Entsprechend konnten Produkte aus einer Klasse untereinander als ähnlich angesehen werden. Dies war von Bedeutung für die Frage der Verwechslungsgefahr mit anderen, schon existierenden Marken. Dieser Zusammenhang innerhalb der Produkt- oder Leistungsklassen besteht heute aber nicht mehr. Die Klasseneinteilung hat nur noch eine einzige Bedeutung: Die Kosten der Anmeldung werden nach der Anzahl der betroffenen Klassen berechnet. Entsprechend sollte bei der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer neu anzumeldenden Marke auf die Anzahl der Klassen geachtet werden. Werden innerhalb einer Produkt- oder Dienstleistungsklasse zusätzliche Begriffe genannt, erhöhen sich die Kosten nicht. Werden demgegenüber dem Verzeichnis Produkte oder Dienstleistungen hinzugefügt, die in andere, zusätzliche Klassen fallen, dann erhöhen sich die Kosten für die Markenanmeldung.
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