Kanzlei Dr. Emrich          

Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann
European Trademark Attorney


Testamensformulierungen

Testamentsformulierungen und daraus entstehende Probleme

„Geiz mag geil sein. Doch wer bei der Formulierung seines Testaments die Kosten für die Rechtsberatung sparen will und eigene Formulierungen zu Papier bringt, legt mitunter den Grundstein für Nerven zermürbende Erbstreitigkeiten“ (so Ekkehard Müller-Jentsch in der SZ vom 03.02.2004). Testamentsformulierungen haben es in sich. Nachfolgend einige Beispiele, die Ihnen zeigen sollen, wie wichtig die zutreffende Formulierung ist und warum Sie dazu eine entsprechende Beratung benötigen.

1. Kennen Sie den Unterschied zwischen „vererben“ und „vermachen“? Wer etwas erbt, übernimmt gleichzeitig die entsprechenden Schulden und hat für diese aufzukommen. Wenn jemandem etwas vermacht wird, kann er es ohne Übernahme von Schulden herausverlangen. Allerdings wird die Nutzung des Wortes „vermachen“ nicht unbedingt zu diesem Ergebnis führen, wenn andere Formulierungen des Testaments damit nicht in Einklang stehen. Dann wird ein Gericht bei der Suche nach dem, was wirklich gewollt war, möglicherweise entscheiden, dass hier doch vererbt werden sollte – also mit Schuldenübernahme.

2. Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten, in dem diese sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben, wurde später, ohne erneute Unterschrift, ein Zusatz angefügt. Als Folge konnte der Zusatz keine Wirkung entfalten, weil er nicht unterschrieben war. Gleichzeitig stellte er aber doch einen Teil des Gesamt-Testaments dar. Da dieses nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufgespalten werden kann, war es insgesamt unwirksam. Alles, was die Eheleute niedergeschrieben hatten, war ungültig (1Z BR 71/03).

3. In einem anderen gemeinschaftlichen Testament hatten sich Eheleute gegenseitig zu Erben eingesetzt und zusätzlich verfügt, dass die vorhandenen Kinder des Mannes alles erben sollten, falls sie beide gleichzeitig sterben würden. Mann und Frau starben aber nacheinander. Die Frau machte ein neues Testament und enterbte die beiden Kinder, die eigentlich alles bekommen sollten. Dieses Ergebnis wurde gerichtlich bestätigt, weil im ersten Testament nur geregelt sei, dass die Kinder das Erbe erhalten sollten, wenn die Eltern gleichzeitig starben, und nicht auch, wenn sie nacheinander starben (1Z BR 130/02).

4. Wer klarstellen möchte, dass jemand nur als Vorerbe den Nachlass erhält, so dass er ihn später weitergeben muss an einen Nacherben (z. B. ein Kind, das vorher noch minderjährig war), sollte das Testament insgesamt sehr vorsichtig formulieren. So hat ein Gericht eine Nacherbschaft nicht anerkannt, obwohl die Verstorbenen im Testament ausdrücklich Vorerben und Nacherben benannt hatten. Aus den sonstigen Formulierungen wurde allerdings der Schluss gezogen, dass sie möglicherweise doch etwas anderes gemeint hätten. Der im Testament benannte Nacherbe konnte sich deshalb nicht gegen Schenkungen des Vorerben an Dritte zur Wehr setzen, die bei einer Nacherbschaft unzulässig gewesen wären.

5. Wer jemand auf den Pflichtteil setzt, weil er ihn eigentlich enterben will, muss sehr aufpassen, dass er die von ihm benannten Anteile der Erben auch zutreffend berechnet. Geschieht dies nicht, weil von einer unzutreffenden Situation ausgegangen wird, so ist es leicht möglich, dass der eigentlich zu Enterbende viel mehr erhält als den Pflichtteil.


Sie sehen, dass man sich für die Formulierung eines Testamentes nicht nur im juristischen Wortschatz sehr gut auskennen sollte, sondern ebenfalls in den wirtschaftlichen Ergebnissen, die dadurch hervorgerufen werden. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt zu beauftragen, der gleichzeitig Steuerberater oder Diplom-Kaufmann ist und so dokumentiert, dass er sich in diesen Bereichen auskennt.
Share by: