Kanzlei Dr. Emrich          

Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann
European Trademark Attorney


Ausländisches Markenrecht

Ausländisches Markenrecht; Unterschiede und Änderungen

Äthiopien:

Klang- oder Geruchsmarken können nach dem Markengesetz von 2006 nicht eingetragen werden. Auch der Nachname ist nicht als Marke schützbar, es sei denn, der Name ist als Marke in Äthiopien schon gut bekannt. Eine Amtsprüfung findet statt hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen und auch hinsichtlich der möglichen Verwechselbarkeit mit einer in Äthiopien bekannten anderen Marke. Die Schutzdauer der eingetragenen Marke beträgt sieben Jahre. Eine Lizenz muss registriert werden.

Algerien:
In Algerien wird zur Schutzverlängerung für eine Marke seit 2006 ein Nutzungsnachweis für das letzte Jahr vor der Erneuerungsfrist verlangt. 

Bahrain:
Das Gulf Cooperation Council (GCC) Trademark Law löst im Verlauf des Jahres 2014 das bisherige Trademark Law No. 11 von 2006 ab. Damit wird es möglich, ohne zusätzliche nationale Beglaubigung, also nur mit der Apostille von Den Haag, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz einer Marke zu treffen. 

Chile:
Auch in Chile kann seit 2005 nachgewiesen werden, dass Begriffe, die sich eigentlich nicht zur Eintragung als Marke eignen, durch ihre ständige Benutzung vom Verbraucher doch als Marke erkannt und dementsprechend eingetragen werden können, obwohl eigentlich die Unterscheidungskraft fehlt.

China:

Am 30.08.2013 hat der Volkskongress der Volksrepublik China Änderungen des chinesischen Markengesetzes beschlossen. Das Amt soll künftig innerhalb von neun Monaten über die Markenanmeldung entscheiden. Verlängerung um drei Monate ist möglich. Gegen die Entscheidung kann allerdings weiterhin nur innerhalb der kurzen Frist von 15 Tagen Einspruch erhoben werden. Die Frist zur Entscheidung über Widersprüche wurde auf 12 Monate festgelegt. Anfechtungen von Marken wegen relativer Gründe (Löschungsanträge) sollen nur innerhalb von fünf Jahren nach der Registrierung zulässig sein, sofern keine Bösgläubigkeit des Markenanmelders vorlag. Ab Geltung des neuen Gesetzes (Mai 2014) sollen auch Mehr-Produkt-Markenanmeldungen zulässig sein. Die Beschränkung auf einzelne Klassen gibt es nicht mehr. Bei Eingriffen in Markenrechte wird die dreifache Art der Schadensberechnung eingeführt: Verlust des Geschädigten, Gewinn des Schädigers oder fiktive Lizenzberechnung. Auch triple damage, also der Schadensersatz in dreifacher Höhe, wird eingeführt.

Ab 01.04.2007 gibt es in China einen Markenschutz für Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels, sowie für den Versandhandel oder den Handel per Internet. Die Fragen der Ähnlichkeit von Dienstleistungen und Waren sind allerdings noch ungeklärt.

Die jährlichen Markenanmeldungen haben sich seit 2006 vervierfacht. Seit 2009 pendeln sie um etwa 1 Mio. Anmeldungen pro Jahr. Zum Vergleich: In den U.S.A. sind es ca. 235 000 und in Frankreich ca. 86 000 Marken im Jahr. 

Der Zoll ist mittlerweile in China ein für Zwecke des Markenschutzes gut einsetzbares Instrument geworden. So wurden vom Zoll schon im ersten Quartal 2006 in 537 Fällen Markenrechtsverletzungen aufgedeckt und entsprechende Beschlagnahmen vorgenommen im Wert von rund 8,5 Mio. Euro.

Gaza-Streifen:
Seit 01.09.2006 werden Vollmachten nur noch in einer durch palästinensische Konsulate etc. legalisierten Form akzeptiert.

Großbritannien: 
Seit 2010 muss bei der Einlegung eines Einspruches in Großbritannien aufgepasst werden: die 2-monatige Widerspruchsfrist seit der Veröffentlichung einer Marke endet nicht an dem Tag, der vom Datum her mit dem Tag der Veröffentlichung übereinkommt, sondern einen Tag früher! Bei einer Veröffentlichung am 20.08.2013 muss daher der Widerspruch am 19.10.2013 eingelegt sein. Die Fristenberechnung erfolgt also anders als gewohnt. 

Indien:
Seit 08.07.2013 ist Indien dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten. Der Schutz in Indien kann also über eine internationale Registrierung herbeigeführt werden. 

Ab dem 29.11.2013 wurde eine neue Klassifikation der Produkte und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Widerspruchsfrist wurde auf vier Monate ab Veröffentlichung der Marke verlängert. 

Kanada: 

Die Praxis zu den früher - ähnlich wie in den USA - häufig geforderten Disclaimern hat sich geändert. Seit 2007 werden diese normalerweise nicht mehr gefordert. Sie können auf freiwilliger Basis allerdings weiterhin eingetragen werden. Seit 2012 ist auch die Eintragung von Hörmarken zulässig. 

Kenya: 
Für eine internationale Registrierung mit Auswirkungen auf Kenya sind seit 12.03.2014 nationale Gebühren zu zahlen. 

Kyrgyzstan:
Im Februar 2014 wurden die Fristen – u. a. zur Veröffentlichung der Marke – verkürzt. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht vorgesehen, es kann allerdings nach der Eintragung beim Board of Appeals gegen die Eintragung vorgegangen werden. Bei IR-Marken-Anmeldungen besteht die Möglichkeit, vor der offiziellen Registrierung das Amt auf die verwechselbare ältere Marke hinzuweisen. 

Korea:
In Korea wurden von Markenhyänen eine Vielzahl im Ausland bekannter, in Korea aber noch nicht geschützter Marken angemeldet, um dadurch die ausländischen (auch deutschen) Hersteller zu zwingen, nur über sie Produkte mit dieser Marke zu importieren und zu verkaufen. Zwischen 2008 und 2012 hat sich die Zahl dieser Anmeldungen verzehnfacht. 

Nach koreanischem Recht können allerdings Markeneintragungen durch solche Markenhyänen verhindert werden, wenn die ausländischen Marken eine gewisse Bekanntheit haben und Indizien vorliegen, dass die Markenanmeldung aus diesem Grund erfolgte. Dr. Emrich hat in Zusammenarbeit mit ihrer koreanischen Markenkanzlei erreicht, dass etliche der von koreanischen Händlern eingetragenen Marken wieder gelöscht werden mussten. Weitere Verfahren laufen auch 2014 noch. Bislang ging kein Verfahren verloren. 

Im Oktober 2013 wurden die Gesetze so geändert, dass die Löschung einer eingetragenen Marke wegen Nichtbenutzung dazu führt, dass eine bislang durch die gelöschte Marke gestoppte neue Markenanmeldung zur Eintragung gelangen kann. Vorher musste stattdessen eine neue Markenanmeldung vorgenommen werden. 

Der größte Teil der Markenanmeldungen (1100 im Jahre 2012) bezieht sich auf den Café-Bereich. Entsprechend gibt es dazu auch erste Gerichtsentscheidungen. So hat 2013 das Gericht in Seoul die Klage von Starbucks aus der Marke STARBUCKS DOUBLESHOT gegen die Verwendung von DOUBLESHOT durch einen koreanischen Hersteller abgewiesen, weil DOUBLESHOT nur eine beschreibende Bezeichnung für eine doppelte Portion sei und deshalb bei einer Verwendung ohne den Markenbestandteil STARBUCKS keinen Schutz genieße.

Seit einer Entscheidung des Supreme Court im Dezember 2012 werden in Korea „Positionsmarken“ zugelassen, also Zeichen, die wie z. B. bei Adidas, auf den Produkten jeweils an einer bestimmten Stelle angebracht werden. 

Seit 01.07.2013 unternimmt der Zoll in Korea Überprüfungen von Importen nicht nur im Hinblick auf Markenrechtsverletzungen, sondern auch auf Eingriffe in Geschmacksmusterrechte (design rights). Der Zoll kann hingewiesen werden auf bestehende Rechte, die möglicherweise verletzt werden können und die dann ständig überwacht werden. Ebenso ist möglich ein Hinweis auf spezielle Importe/Exporte mit marken- oder designverletzenden Produkten, die dann festgehalten werden. Bei der Beschlagnahme muss der Markeninhaber allerdings eine Sicherheit hinterlegen, solange der Zoll nicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgeht.

Der Supreme Court hat am 26.09.2013 entschieden, dass bei Marken, die koreanische Worte und die englische Übersetzung enthalten, es ausreicht, wenn entweder die koreanischen oder die englischen Worte tatsächlich benutzt werden. 

Kroatien: 
Durch den Beitritt zur EU am 01.07.2013 gilt das EU-Markenrecht jetzt auch in Kroatien. Alle Gemeinschaftsmarken (CTM) werden automatisch auf Kroatien ausgedehnt. Gegenüber älteren nationalen kroatischen Marken haben die EU-Gemeinschaftsmarken aber keine Rechte. 

Kurdistan: 
Seit 2013 können in Kurdistan auf der Grundlage einer ausländischen Heimatmarke eigene Markenrechte erworben werden. Es ist ebenfalls möglich, irakische Marken auf Kurdistan auszudehnen. 

Kuwait:
In Kuwait wird seit 2006 zwar der internationalen Klassifikation für Produkte und Dienstleistungen gefolgt, es bleibt aber notwendig, für jede Klasse eine spezielle Markenanmeldung vorzunehmen. Eine Priorität vor der Anmeldung kann nicht beansprucht werden. Die Eintragung erfolgt erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist.

Macao:

In Macao ist 2006 die 8. Fassung der internationalen Klassifikation von Produkten und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza akzeptiert worden. Seitdem gibt es auch dort 45 Waren- und Dienstleistungsklassen. Die Einteilung erfolgt ähnlich wie in Deutschland. 

Oman:

Bei Markenanmeldungen in Oman reicht seit 2005 für den Nachweis der Existenz eines Unternehmens in Deutschland als Grundlage der Markenanmeldung ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister. Dieser muss nicht mehr vom Konsulat legalisiert bzw. überbeglaubigt werden.


Portugal: 
Für die Schutzverlängerung wird seit 01.02.2006 nicht mehr die Vorlage der Registrierungsurkunde verlangt. Es reicht die Beantragung der Verlängerung und die Zahlung der Verlängerungsgebühr, wobei – falls vom Amt eine Verlängerungsbestätigung ausgestellt werden soll – dafür eine Zusatzgebühr zu zahlen ist.

Im Mai 2013 wurden neu Guidelines veröffentlicht, die den Prüfern bei INPI helfen und die Registrierungskriterien standardisieren sollen. Die Guidelines sind dementsprechend auch hilfreich für Markenanmelder. 

Serbien:
In Serbien sind die alten Marken aus jugoslawischer Zeit weiterhin geschützt. Nach der Anmeldung von Marken findet eine Amtsüberprüfung statt, auch auf ältere entsprechende Marken. Eine Widerspruchsfrist gibt es nicht. Das Patentamt kann aber auf identische oder ähnliche existierende Marken während des Anmeldeverfahrens hingewiesen werden. 

Slowenien: 
Ab 21.12.2013 gibt es im Anmeldeverfahren bei Versäumung einer Frist für die entsprechende Wiedereinsetzung eine Frist von 2 Monaten ab Kenntnis der Fristversäumung. Irgendeine Begründung für die Wiedereinsetzung ist nicht erforderlich. 

Türkei: 
Das Anmeldeverfahren in der Türkei dauert seit 2005 etwa 10 bis 12 Monate. Für die formale Überprüfung sind 2 Monate vorgesehen. Eine Schutzversagung wegen absoluter Gründe soll innerhalb von 2 bis 5 Monaten erfolgen. 

U.S.A.: 
Am 31.01.2014 entschied der US-Trademark Trial and Appeal Board (TTAB), dass für die U.S.A. die Übernahme aller Überschriften einer Klasse der internationalen Klassifizierung von Nizza nicht dazu führt, dass alle Produkte der Klasse vom Schutz erfasst sind. In den U.S.A. entsteht dadurch nur ein Schutz für die Produkte und Dienstleistungen, die genau unter die Oberbegriffe der Klassifikation von Nizza fallen. Dieselbe Entwicklung gibt es jetzt auch in Europa. 

Anfang 2013 entschied das Berufungsgericht des Second Circuit im Fall „Fendy“, dass es eine vorsätzliche Rechtsverletzung sei, wenn von einem Unternehmen nachgeahmte Fendy-Taschen importiert würden und nach einem Hinweis auf die Rechtsverletzung keine Überprüfung stattfinde, da man sich so vor der Wahrheit abschirme (vorsätzliche Blindheit). 

Weißrussland (Belarus): 
Seit 2010 ist das weißrussische Markengesetz den europäischen Gesetzen angenähert. Die Benutzungsschonfrist wurde allerdings auf 3 Jahre verringert. Es reicht jedoch die Nutzung im Internet und bei Domains. Wohlbekannte Marken genießen nach dem Gesetz einen unbegrenzten Schutz. 
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