Kanzlei Dr. Emrich          

Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann
European Trademark Attorney


Abmahnungen

Abmahnung

I. Wie wehre ich mich gegen eine Abmahnung
II. Wann sollte ich selbst abmahnen und zur Unterlassung auffordern

Die sogenannte Abmahnung ist das Schreiben, mit dem ein Wettbewerber aufgefordert wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen, weil sie dem Markenrecht oder dem Lauterkeitsrecht widersprechen. Die Abmahnung enthält immer die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, weil nur dadurch für den sich verletzt fühlenden Wettbewerber abgesichert werden kann, dass die zu unterlassene Handlung nicht doch wiederholt wird. Die Unterlassungsforderung wird deshalb auch immer von der Forderung nach einem Vertragsstrafeversprechen begleitet, weil ansonsten der Abgemahnte problemlos die Unterlassungserklärung abgeben könnte, um hinterher doch dagegen zu verstoßen. Ist aber schon vorher festgehalten, dass er dafür einige tausend Euro als Strafe zahlen muss, dann wird er sich das überlegen.

Zu 1.: Sie werden abgemahnt:

Dass von Ihnen eine ausformulierte, schriftliche Unterlassungserklärung gefordert wird mit dem Versprechen der Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn Sie doch zuwiderhandeln, ist also völlig normal und üblich. Wenn Sie etwas Unzulässiges getan haben, muss daher von Ihnen die Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abgegeben werden. Der Ihnen dazu normalerweise vorgelegte Text der Unterlassungserklärung ist aber nur ein Vorschlag. Sie können auch völlig anders formulieren, wenn dadurch eindeutig klargestellt wird, dass Sie das, was unzulässig ist, künftig unterlassen werden. Sie müssen auch keine Kostenübernahmeerklärung unterschreiben, die in dem Ihnen übersandten Entwurf der Unterlassungserklärung vermutlich enthalten ist. Über die Kosten kann man auch später streiten. Sie sollten allerdings beachten, dass die von Ihnen nach der Rechtsprechung bei einem schuldhaften Verstoß zu erstattenden Kosten der Abmahnung insbesondere im Markenrecht sehr hoch sein können. Berechnet werden diese nach dem sogenannten Streitwert, der bei Markenrechtsverstößen meist im Bereich von 75.000,00 € bis 150.000,00 € liegt.

Ob die Unterlassungserklärung von Ihnen abgegeben werden muss oder nicht, ist bei Marken danach zu beurteilen, ob Sie ein der fremden Marke ähnliches Wort oder Zeichen für Produkte oder Dienstleistungen genutzt haben in Bereichen, zu denen die Marke registriert worden ist. Bei einer Abmahnung wegen unlauteren Verhaltens ist die Abgrenzung schwieriger, weil die Rechtsprechung jeweils Einzelfälle entschieden hat und die Gesetze nur die allgemeinen Grundlagen festlegen. So ist es beispielsweise denkbar, dass Sie bestimmte Aussagen nicht tätigen dürfen, obwohl Sie selbst diese für völlig zutreffend und richtig halten. Es empfiehlt sich deshalb, sachverständigen Rat einzuholen.
Dies sollte sehr schnell geschehen, weil die Klärung Marken- oder lauterkeitsrechtlicher Probleme meist im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgt. Normale Klageverfahren dauern zu lange. Für die Beantragung einstweiliger Verfügungen gibt es aber sehr enge Fristen, weshalb auch in der Abmahnung häufig schon eine Frist von nur ein bis zwei Wochen gesetzt wird für die Abgabe der Unterlassungserklärung. Sie können auch nicht damit rechnen, dass diese Frist verlängert wird, weil der Abmahnende selbst eine kurze Frist hat, um – wenn Sie keine Unterlassungserklärung abgeben – dann eine einstweiligen Verfügung zu beantragen. 

Zu 2. : Ihr Wettbewerber handelt unlauter:

Wenn Sie erkennen, dass Ihr Wettbewerber z. B. ein Zeichen benutzt, das mit Ihrer Marke verwechselt werden kann, oder wenn er in der Werbung Dinge behauptet, die Sie als wettbewerbswidrig ansehen, dann dürfen Sie nicht abwarten, ehe Sie etwas tun. Wie schon dargestellt, haben Sie ab dem Zeitpunkt, wo Sie erkennen, dass Ihre Rechte verletzt werden, bis zur gerichtlichen Geltendmachung durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung normalerweise nur einen Monat Zeit. Vorher sollte aber abgemahnt werden, um dem Gegner die Möglichkeit zu geben, von dem beanstandeten Tun abzulassen und selbst eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wird nicht abgemahnt, kann es sein, dass Sie zwar vor Gericht Recht bekommen, aber die Kosten des Verfahrens tragen müssen.

Es muss also gegenüber dem Verletzer klargestellt werden, welche Handlung Sie für unzulässig halten und dass Sie dazu die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen. Da es aufgrund der kurzen Frist bis zur möglichen Beantragung einer einstweiligen Verfügung meist nicht möglich ist, eine vielleicht missverständliche oder sonst von Ihnen nicht ordnungsgemäß formulierte Abmahnung zu korrigieren, empfiehlt es sich, schon diese Abmahnung durch einen in diesem Rechtsbereich kundigen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Falls die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, benötigen Sie diesen ohnehin für die Beantragung der einstweiligen Verfügung. Im Übrigen werden die Kosten einer ordnungsgemäßen Abmahnung normalerweise von demjenigen erstattet, der die Unterlassungserklärung abgeben muss. Wird demgegenüber unberechtigt abgemahnt und einer Unterlassungserklärung gefordert, kann es sogar sein, dass Sie dafür Schadensersatz zu zahlen haben. 
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